der Berufungsbegründung). In der Replik führt er hierzu konkretisierend aus, Ursache des Konkurses der I.________GmbH sei gewesen, dass die Bank am 16. April 2012 ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschuldigten die «Rückführung» des am 13. April 2012 gewährten Kredits von CHF 1.1 Mio. beschlossen habe. Zuvor habe der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass damit die Finanzierung der Fertigstellung der angefangenen Bauarbeiten sichergestellt sei (pag. 2563, Ziff. A.I.3 der Replik).