10 6.1.2 Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, dass der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO im vorliegenden Verfahren von den Strafuntersuchungsbehörden nur einseitig befolgt worden sei, was er anhand von konkreten Beispielen belegen werde (pag. 2472, Ziff. C.I.1 der Berufungsbegründung).