Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nur in die Richtung ermitteln kann, in welche Anhaltspunkte bestehen bzw. auf welche sie auch hingewiesen wird. Der Beschuldigte wurde laufend mit den Untersuchungsergebnissen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und konnte dazu Einwände sowie seine Sicht der Dinge vorbringen und Beweisanträge stellen. Die Staatsanwaltschaft hat auf diese Vorbringen hin – soweit sie konnte – auch ermittelt. So wurden nebst den Abklärungen betreffend die P.________(Finanzdienstleisterin), auch umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der R.________ (Bank) in S.________ (Ortschaft) (nachfolgend: R.________ (Bank);