Aus diesem Grund beantragte der Verteidiger dann auch, dass diesbezüglich keine weiteren zeitraubenden Abklärungen mehr zu treffen seien (pag. 1768 f.). Zwar hat die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen, wie ausgeführt, von Amtes wegen abzuklären und die Untersuchung darf nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Wenn der Beschuldigte unter diesen Umständen nun aber ausführt, dass die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, so verhält er sich widersprüchlich.