Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass der Verteidiger im Schreiben vom 24.12.2014 an die Staatsanwaltschaft selber ausgeführt hat, dass seine Abklärungen im Zusammenhang mit dem Investment bei der Q.________LLC (der über die P.________(Finanzdienstleisterin) vermittelte Broker in Chicago, vgl. pag. 1661; nachfolgend: Q.________ (Broker)) erfolglos geblieben seien und dass er davon ausgehe, dass von Seiten der Q.________(Broker) keine zusätzlichen Informationen zu erwarten seien. Aus diesem Grund beantragte der Verteidiger dann auch, dass diesbezüglich keine weiteren zeitraubenden Abklärungen mehr zu treffen seien (pag.