6 StPO sei vorliegend genügend berücksichtigt worden und führte zur Begründung insbesondere Folgendes aus (pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten im vorliegenden Fall vollumfänglich nachgekommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Untersuchung kann keine Rede sein. So wurden beispielsweise mehrfach – auch zum Zwecke der Entlastung des Beschuldigten – Abklärungen im Zusammenhang mit der P.________AG (nachfolgend: P._____