6. Zu den formellen Einwänden der Verteidigung Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Verteidigung in formeller Hinsicht einerseits, dass der Untersuchungsgrundsatz von den Strafuntersuchungsbehörden im vorliegenden Verfahren nur einseitig befolgt worden sei. Andererseits sei in der Anklageschrift vom 16. März 2015 der Anklagegrundsatz verletzt worden. 6.1 Untersuchungsgrundsatz 6.1.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sei vorliegend genügend berücksichtigt worden und führte zur Begründung insbesondere Folgendes aus (pag.