404 Abs. 1 StPO); ebenso die mit der Beurteilung des Schuldpunktes zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber wurden Ziff. III.4 (Verweisung der Zivilklage des [damaligen] Strafund Zivilklägers M.________ auf den Zivilweg – entgegen dem Antrag der Gene-