SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister des Beschuldigten (pag. 2610, datierend vom 14. Juni 2017) eingeholt.