2427 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die restlichen Privatkläger liessen sich hierzu nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 9. Mai 2016 (pag. 2432 ff.) – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab und die Beilagen 1 bis 25 der Berufungserklärung (pag. 2206 bis pag. 2412) aus den amtlichen Akten. Dies insbesondere unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.