vgl. Beweismittelverzeichnis auf pag. 2204 f.). Diese Beweisurkunden, allesamt bereits in den Akten der Vorinstanz enthalten, seien – so der Beschuldigte – der Einfachheit halber nochmals eingereicht worden, damit sich ein Zusammensuchen aus den umfangreichen Verfahrensakten erübrige (pag. 2186, S. 4 der Berufungserklärung). Weiter wurde in der Berufungserklärung beantragt, es sei eine Parteibefragung mit dem Beschuldigten durchzuführen (pag. 2202, S. 20 der Berufungserklärung). Der Zivilkläger F.________ nahm mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ausführlich zu den Beweisanträgen Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen (pag. 2427 ff.).