Die Zivilkläger G.________ und der Zivilkläger F.________ stellten keine formellen Anträge. 8 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung reichte der Beschuldigte zahlreiche Urkunden ein, verbunden mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 2186 ff., S. 4 ff. der Berufungserklärung; vgl. Beweismittelverzeichnis auf pag.