Die Strafkläger C.________ stellten ihrerseits in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 folgende Anträge (pag. 2548), die auch in der Duplik vom 13. März 2017 bestätigt wurden (vgl. pag. 2602): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Kollegialgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. September 2015 sei vollumfänglich, einschliesslich der getroffenen weiteren Verfügungen, zu bestätigen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, die Interventionskosten der Privatkläger in oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen.