3. den Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz, enthaltend einer angemessenen Gebühr von CHF 1‘000.00 für die Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände etc).