und er sei in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 166 StGB Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon sei 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 41‘600.00, bedingt zu vollziehen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.