In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 stellte und begründete die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge (pag. 2520, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.09.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage von M.________ betreffend Genugtuung abgewiesen wurde (Ziff. III.4). II. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen: 1. Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt: