6. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Kostennoten des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und durch den Staat Bern zu bezahlen. Ferner sei die Kostennote der privaten Verteidigung (Zeitraum vom 10. Februar 2013 bis zum 8. August 2014) durch den Staat Bern zu tragen. Von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten sei abzusehen.