2548 ff.). Seitens der drei Zivilkläger ist innert Frist keine Stellungnahme eingelangt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 replizierte der Beschuldigte innert der ihm einmal erstreckten Frist (pag. 2561 ff.). Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. Januar 2017 (pag. 2590 ff.), diejenige der Strafkläger – eingereicht innert zweimal erstreckter Frist – vom 13. März 2017 (pag. 2602 ff.). Die Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.