6 G.________]: pag. 2461 f.; Zivilkläger F.________ [nachfolgend: Zivilkläger F.________]: pag. 2463), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 2506 f.). Innert einmal erstreckter Frist reichte die zuständige Staatsanwältin die vom 1. Dezember 2016 datierende schriftliche Stellungnahme ein (pag. 2519 ff.). Ebenfalls innert erstreckter Frist ging die gemeinsame Stellungnahme der Strafkläger vom 5. Dezember 2016 ein (pag. 2548 ff.).