Mit diesem Rückzug verlor M.________ die Eigenschaft als Privatkläger und schied aus dem Verfahren aus (vgl. Art. 120 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; E. 22 unten). Am 3. Oktober 2016 ging die schriftliche Berufungsbegründung, datierend vom 30. September 2016 (pag. 2470 ff.), beim Obergericht des Kantons Bern ein. Nachdem sich der Beschuldigte (pag. 2467) sowie die weiteren Parteien bereits zuvor damit einverstanden erklärt hatten (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 2459; Strafkläger C.________ und D.________ [nachfolgend: Strafkläger C.________]: pag. 2457; Zivilkläger H.________ und G.________ [nachfolgend: Zivilkläger