_ (Strafkläger 1 und 2) führten in ihren Eingaben vom 3. Februar 2016 (pag. 2423 f.) bzw. 9. Februar 2016 (pag. 2425) aus, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. Auch von den anderen Privatklägern (Zivilkläger 1 bis 3) wurde innert Frist keine Anschlussberufung erklärt oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte M.________ mit, dass er sich per sofort als Straf- und Zivilkläger aus dem Verfahren zurückziehe (pag. 2455). Mit diesem Rückzug verlor M.______