5 4. Die Zivilklage betreffend Genugtuung des Straf- und Zivilklägers M.________ wird infolge der ungenügenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: