2. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Zivilkläger G.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Straf- und Zivilklägers M.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).