413, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Sein Aussageverhalten zeigt die fehlende Fähigkeit des Beschuldigten, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen. Dem Beschuldigten kann keine Geständnisbereitschaft zu Gute gehalten werden. Ferner sind keine Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. Daran vermag auch sein letztes Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts zu ändern (vgl. pag. 354).