19 zahlreichen teils objektiven Beweise kaum eine Alternative geblieben. In Bezug auf den versuchten Diebstahl in Bussigny-près-Lausanne habe der Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten, etwas damit zu tun gehabt zu haben. In seinen sehr widersprüchlichen und äusserst unwahrscheinlichen Aussagen habe der Beschuldigte weiterhin hartnäckig darauf beharrt, sich lediglich zufällig im Deliktszeitpunkt in der Nähe des Tatorts befunden zu haben (pag. 413, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).