IV. 16. vorne). Da sich der Beschuldigte noch nie im Strafvollzug befand ist davon auszugehen, dass die erstmalige Erfahrung eines Strafvollzugs zumindest eine gewisse Warnwirkung entfalten wird. In diesem Zusammenhang allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die 42-tägige Untersuchungshaft offenkundig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung hatte, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Anders als im erwähnten Grundsatzentscheid BGE 134 IV 140 ist beim Beschuldigten keine echte Trendwende oder positive Persönlichkeitsentwicklung auszumachen.