Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhalten eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem. Die erneute einschlägige Straffälligkeit in einer ersten Phase der Probezeit und die damit verbundene Einsichtslosigkeit des Beschuldigten sind bei der Prognosebildung klarerweise negativ zu bewerten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 5.2 S. 146; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4.2). Die Freiheitsstrafe von 230 Tagen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte wird mangels besonders günstiger Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen (Ziff. IV. 16. vorne).