IV. 16. vorne). Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte unbeeindruckt von einer bedingt ausgesprochenen und später widerrufenen Geldstrafe, einer 42- tägigen Untersuchungshaft, der Verurteilung vom 26. Juni 2013 sowie der laufenden Probezeit für eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten einschlägig weiter delinquierte. Der Einbruchdiebstahl z.N. der H.________ GmbH fällt in das erste Drittel der Probezeit (vgl. pag. 603 ff.). Der Beschuldigte offenbarte durch sein Verhalten eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem.