692 ff.). Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen während der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 begangen hat, ist nachfolgend der Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu prüfen. Für die Beurteilung der Bewährungsaussichten kann zunächst auf die Erwägungen betreffend den Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Ziff. IV. 16. vorne).