18 aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. S. 142 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Mit anderen Worten muss nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Stellung einer Legalprognose die mögliche Warnwirkung des Vollzugs der neu zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144;