Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass weder seine Familie noch sein schlechter Gesundheitszustand den Beschuldigten davon abhielten, erneut zu delinquieren (pag. 411, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 7. Oktober 2016 (pag. 526 ff.) geht hervor, dass der Beschuldigte offene Betreibungen in der Höhe von CHF 7‘066.10 und Verlustscheine in der Höhe von CHF 67‘006.95 verzeichnet (pag. 535). Die hohen Schulden sind bei der Prognosebildung negativ zu werten. Es besteht wenig Aussicht auf eine reguläre Tilgung dieser Schulden.