Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden kann. Weder die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten noch die 42-tägige Untersuchungshaft hielten den Beschuldigten davon ab, mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig zu werden. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – d.h. seit zwei Jahren – nicht mehr straffällig geworden ist. Die familiäre Situation des Beschuldigten ist stabil. Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Bern (pag.