17 E. 4.2.3 S. 7 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3.1.). Da der Beschuldigte mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Juni 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde (pag. 604), kann der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass vorliegend nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden kann.