15. Strafart und Strafmass Wie erwähnt (vgl. Ziff. IV. 11. vorne), erachtet die Kammer vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Mit Blick auf die von der Verteidigung beantragte Verurteilung zu einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit (pag. 689) ist darauf hinzuweisen, dass gemeinnützige Arbeit bei einem Strafmass von 230 Strafeinheiten nicht möglich ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB).