Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens nach und nach jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Anzeichen von Einsicht und Reue sind nicht erkennbar. Eine Strafminderung infolge Kooperation oder Geständnisbereitschaft ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Das Verhalten des Beschuldigten vor Gericht ist nicht zu beanstanden. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten.