Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. mit Hinweisen). Kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Nichtanfechtung der Schuldsprüche erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4. mit Hinweis). Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig.