Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen und der 42-tägigen Untersuchungshaft unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend auswirken. 14.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den ei-