Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und gemeinnütziger Arbeit von 288 Stunden. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisherigen Verurteilungen und der 42-tägigen Untersuchungshaft unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, weshalb sich die einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend auswirken.