Die als angemessen erachtete Strafe von insgesamt 65 Strafeinheiten erscheint mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zutreffend. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 45 Strafeinheiten. 13.5 Fazit Asperation Die Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten für den Diebstahl z.N. der H._____