GmbH eine asperierte Strafe von 10 Strafeinheiten. 13.4 mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Betreffend die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 407 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die als angemessen erachtete Strafe von insgesamt 65 Strafeinheiten erscheint mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) zutreffend.