14 einen kleineren Widerstand überwinden, als wenn er beispielsweise in ein Einfamilienhaus eingedrungen wäre. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultiert aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Diebstahl z.N. der H.________ GmbH eine asperierte Strafe von 10 Strafeinheiten.