Es wurde nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war. Nichtsdestotrotz entstand ein Sachschaden von insgesamt rund CHF 6‘600.00. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sich alleine beurteilt eine Strafe 80 Strafeinheiten als angemessen.