Der Beschuldigte beging im Rahmen des Einbruchdiebstahls z.N. der H.________ GmbH und des Diebstahlversuchs in Bussigny-près-Lausanne Sachbeschädigungen. Er beschädigte die Balkon- und die Haustüre des Restaurants (Sachschaden: rund CHF 1‘000.00) sowie die Schiebetüre des Selecta-Busses (Sachschaden: CHF 5‘613.25). Vorliegend stellten die Sachbeschädigungen nicht das eigentliche Handlungsziel dar. Der Beschuldigte beging die Sachbeschädigungen, um an Vermögenswerte zu gelangen. Es wurde nur derjenige Schaden angerichtet, der zur Begehung der Diebstähle notwendig war.