Die Vorgehensweise des Beschuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 12.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Da der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, liegt ein Versuch vor. Vorliegend ist es jedoch nicht das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist.