Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Diebstahl z.N. der H.________ GmbH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 70 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.