Mangels einer alternativen, legalen Einkommensquelle in der Schweiz versuchte er auf diesem Weg an Vermögenswerte zu gelangen, um sein Fortkommen zu erleichtern. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte sich der Beschuldigte vorliegend ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. 12.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe