Seine Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den Einbruch in ein Restaurant beging, das der Familie eines Kollegen gehört. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 12.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Mangels einer alternativen, legalen Einkommensquelle in der Schweiz versuchte er auf diesem Weg an Vermögenswerte zu gelangen, um sein Fortkommen zu erleichtern.