405, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Der Beschuldigte versuchte eine Balkon- sowie die Eingangstüre des Restaurants aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, entfernte er den unteren Teil der Holztüre und verschaffte sich so Zutritt zu den Räumlichkeiten des Restaurants. Der Beschuldigte trug dabei Latex-Handschuhe. Seine Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie schliessen.