405, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Sicherheitsgefühl der Geschädigten dürfte weniger stark beeinträchtigt worden sein als beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Der Beschuldigte erbeutete Deliktsgut im Wert von CHF 1‘900.00, wobei die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass sich sein Vorsatz auf sämtliche verfügbaren Wertgegenstände richtete und sich der Deliktsbetrag hauptsächlich aus der Verfügbarkeit von Wertsachen im Einbruchsobjekt ergibt (pag. 405, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).