12 12. Einsatzstrafe: Diebstahl z.N. der H.________ GmbH 12.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Beschuldigte in ein Restaurant eingebrochen, welches zu diesem Zeitpunkt geschlossen hatte und folglich keine Personen anwesend waren (pag. 405, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).